Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.
§ 746 BGB – Wirkung gegen Sondernachfolger
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 746 BGB – Wirkung gegen Sondernachfolger
Stand: 27.01.2026
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