§ 769 BGB – Mitbürgschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 769 BGB – Mitbürgschaft

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Stand: 27.01.2026

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