Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§ 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Stand: 27.01.2026
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