§ 849 BGB – Verzinsung der Ersatzsumme

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 849 BGB – Verzinsung der Ersatzsumme

Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Stand: 27.01.2026

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