Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§ 850 BGB – Ersatz von Verwendungen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 850 BGB – Ersatz von Verwendungen
Stand: 27.01.2026
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