Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.
§ 889 BGB – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 889 BGB – Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
Stand: 27.01.2026
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