§ 895 BGB – Voreintragung des Verpflichteten

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 895 BGB – Voreintragung des Verpflichteten

Kann die Berichtigung des Grundbuchs erst erfolgen, nachdem das Recht des nach § 894 Verpflichteten eingetragen worden ist, so hat dieser auf Verlangen sein Recht eintragen zu lassen.

Stand: 27.01.2026

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