Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.
§ 911 BGB – Überfall
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 911 BGB – Überfall
Stand: 27.01.2026
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