Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.
§ 11 SGB 1 – Leistungsarten
Sozialgesetzbuch
§ 11 SGB 1 – Leistungsarten
Stand: 27.01.2026
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