§ 110 BRAO – Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 110 BRAO – Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

(2) Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

Stand: 27.01.2026

Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität

Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen weder eine professionelle Beratung. Bitte suche bei gesundheitlichen Fragen oder Beschwerden immer einen zugelassenen Arzt oder eine andere qualifizierte medizinische Fachkraft auf. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Solltest du Fragen haben, schreib uns eine Nachricht.

Wendewerk Support

Schreibe uns!

Bei Fragen kontaktiere unseren kostenlosen Support.

Kostenlose Beratung

Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr

Steven

Wendewerk Support

Hallo und willkommen 👋 Ich bin Steven. Wenn du eine Frage hast oder Unterstützung brauchst, schreib mir. Ich melde mich bei dir und helfe dir gern weiter 🙂