Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt. —– *)Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
§ 133 GEWO – Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Gewerbeordnung
§ 133 GEWO – Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Stand: 27.01.2026
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