Wer eine der im § 229 bezeichneten Handlungen in der irrigen Annahme vornimmt, dass die für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit erforderlichen Voraussetzungen vorhanden seien, ist dem anderen Teil zum Schadensersatz verpflichtet, auch wenn der Irrtum nicht auf Fahrlässigkeit beruht.
§ 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 231 BGB – Irrtümliche Selbsthilfe
Stand: 27.01.2026
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