Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.
§ 24a SGB 1 – Leistungen der Soldatenentschädigung
Sozialgesetzbuch
§ 24a SGB 1 – Leistungen der Soldatenentschädigung
Stand: 27.01.2026
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