Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 278 BGB – Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Stand: 27.01.2026
Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität
Die hier bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich zu allgemeinen Informationszwecken und ersetzen weder eine professionelle Beratung. Bitte suche bei gesundheitlichen Fragen oder Beschwerden immer einen zugelassenen Arzt oder eine andere qualifizierte medizinische Fachkraft auf. Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der Angaben wird keine Gewähr und keine Haftung übernommen. Solltest du Fragen haben, schreib uns eine Nachricht.
Kostenlose Beratung
Sprechzeiten der Online-Sprechstunde:
Montag - Freitag: 08.00 Uhr - 19.00 Uhr