§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 67 BRAO – Recht zur Ablehnung der Wahl

Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen, 1.wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;2.wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;3.wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.

Stand: 27.01.2026

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