Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Bürgerliches Gesetzbuch
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Stand: 27.01.2026
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