Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
§ 754 BGB – Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 754 BGB – Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Stand: 27.01.2026
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