Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Erteilung des Versprechens erforderlich. Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhalts dient.
§ 761 BGB – Form des Leibrentenversprechens
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 761 BGB – Form des Leibrentenversprechens
Stand: 27.01.2026
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