Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
§ 763 BGB – Lotterie- und Ausspielvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 763 BGB – Lotterie- und Ausspielvertrag
Stand: 27.01.2026
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