Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist.
§ 909 BGB – Vertiefung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 909 BGB – Vertiefung
Stand: 27.01.2026
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