Wird durch den Überbau ein Erbbaurecht oder eine Dienstbarkeit an dem Nachbargrundstück beeinträchtigt, so finden zugunsten des Berechtigten die Vorschriften der §§ 912 bis 914 entsprechende Anwendung.
§ 916 BGB – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 916 BGB – Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit
Stand: 27.01.2026
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