Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
§ 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 136 BGB – Behördliches Veräußerungsverbot
Stand: 27.01.2026
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