Jeder hat Anspruch auf Beratung über seine Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch. Zuständig für die Beratung sind die Leistungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
§ 14 SGB 1 – Beratung
Sozialgesetzbuch
§ 14 SGB 1 – Beratung
Stand: 27.01.2026
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