Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 242 BGB – Leistung nach Treu und Glauben
Stand: 27.01.2026
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