Werden mehrere Leistungen in der Weise geschuldet, dass nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahlrecht im Zweifel dem Schuldner zu.
§ 262 BGB – Wahlschuld; Wahlrecht
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 262 BGB – Wahlschuld; Wahlrecht
Stand: 27.01.2026
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