Bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation werden die ärztliche Untersuchung, Beratung und Begutachtung, die ärztliche Behandlung, die Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln sowie die Krankenhauspflege geleistet.
§ 51 SGB 12 – Hilfe bei Sterilisation
Sozialgesetzbuch
§ 51 SGB 12 – Hilfe bei Sterilisation
Stand: 27.01.2026
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