Auf das Behandlungsverhältnis sind die Vorschriften über das Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, anzuwenden, soweit nicht in diesem Untertitel etwas anderes bestimmt ist.
§ 630b BGB – Anwendbare Vorschriften
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 630b BGB – Anwendbare Vorschriften
Stand: 27.01.2026
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