Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(+++ § 708: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Bürgerliches Gesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(+++ § 708: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
Stand: 27.01.2026
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