Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
§ 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 766 BGB – Schriftform der Bürgschaftserklärung
Stand: 27.01.2026
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