Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.
§ 806 BGB – Umschreibung auf den Namen
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 806 BGB – Umschreibung auf den Namen
Stand: 27.01.2026
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