Wer ohne rechtlichen Grund eine Verbindlichkeit eingeht, kann die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Anspruch auf Befreiung von der Verbindlichkeit verjährt ist.
§ 821 BGB – Einrede der Bereicherung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 821 BGB – Einrede der Bereicherung
Stand: 27.01.2026
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