Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
§ 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 826 BGB – Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Stand: 27.01.2026
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