Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.
§ 884 BGB – Wirkung gegenüber Erben
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 884 BGB – Wirkung gegenüber Erben
Stand: 27.01.2026
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