Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.
§ 930 BGB – Besitzkonstitut
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 930 BGB – Besitzkonstitut
Stand: 27.01.2026
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