§ 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 931 BGB – Abtretung des Herausgabeanspruchs

Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

Stand: 27.01.2026

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