Kurz gesagt: Die gesetzliche Krankenkasse kann ärztlich verordnete Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollatoren, Rollstühle, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe übernehmen; Grundlage ist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Für Hilfsmittel fällt grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung an: 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Je nach Hilfsmittel ist vor der Anschaffung eine Genehmigung nötig; bei einer Ablehnung ist Widerspruch möglich.
Das Wichtigste in Kürze
Die gesetzliche Krankenkasse kann ärztlich verordnete Hilfsmittel wie Hörgeräte, Rollatoren, Rollstühle, Einlagen oder Kompressionsstrümpfe übernehmen. Welche Regeln im konkreten Fall gelten, hängt unter anderem davon ab, um welches Hilfsmittel es geht: Eine Genehmigung vor der Anschaffung kann erforderlich sein, und manche Hilfsmittel werden leihweise überlassen. Versicherte leisten eine gesetzliche Zuzahlung; bei Festbeträgen können zusätzliche Mehrkosten entstehen.
- Hilfsmittel sind Gegenstände, die ärztlich verordnet werden; Grundlage für die Versorgung ist das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands.
- Die Zuzahlung beträgt je Hilfsmittel 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelten Besonderheiten.
- Liegt ein Festbetrag zugrunde, zahlen Versicherte Mehrkosten über diesem Betrag selbst.
- Prüfen Sie vor der Anschaffung, ob Ihre Krankenkasse eine Genehmigung verlangt. Wird ein Hilfsmittel abgelehnt, können Sie Widerspruch einlegen.
- Bei Pflegebedürftigkeit kann für Pflegehilfsmittel zusätzlich die Pflegekasse zuständig sein.
Welche Gegenstände zählen als Hilfsmittel?
Hilfsmittel sind ärztlich verordnete Gegenstände. Beispiele sind Hörgeräte, Rollatoren, Rollstühle, Einlagen und Kompressionsstrümpfe. Sie unterscheiden sich damit von Leistungen oder Behandlungen, bei denen kein Gegenstand verordnet wird.
Das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands ist die Grundlage zur Einordnung der Hilfsmittelversorgung. Die Nennung eines Gegenstands als Beispiel bedeutet jedoch nicht, dass jede Ausführung in jeder Situation automatisch übernommen wird. Maßgeblich bleibt, dass es sich um ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel handelt und die für dieses Hilfsmittel geltenden Schritte beachtet werden.
Für Versicherte ist die Abgrenzung besonders hilfreich, wenn im Alltag mehrere Begriffe durcheinandergehen. Ein Rollator oder ein Hörgerät sind Beispiele für Hilfsmittel. Bei Pflegebedürftigkeit kann daneben die Frage entstehen, ob ein Gegenstand als Pflegehilfsmittel einzuordnen ist und damit die Pflegekasse zuständig sein kann. Die Zuständigkeit sollte geklärt werden, statt allein aus dem Namen oder der Nutzung des Gegenstands abgeleitet zu werden.
Wie hoch ist die Zuzahlung?
Für ein Hilfsmittel gilt eine gesetzliche Zuzahlung von 10 % der Kosten, mindestens 5 € und höchstens 10 €. Die Zuzahlung bezieht sich auf das jeweilige Hilfsmittel. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelten Besonderheiten; die allgemeine Regel lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf diese Hilfsmittel übertragen.
Davon zu unterscheiden sind Mehrkosten bei einem Festbetrag. Ein Festbetrag ist eine festgelegte Grenze für die Kostenübernahme. Entscheiden sich Versicherte für eine Ausführung, deren Kosten über dem Festbetrag liegen, müssen sie den darüber hinausgehenden Betrag selbst tragen. Diese Aufzahlung ist nicht dasselbe wie die gesetzliche Zuzahlung: Es können also unterschiedliche Kostenbestandteile eine Rolle spielen.
Fragen Sie deshalb vor der Versorgung nach, ob ein Festbetrag gilt und ob die gewünschte Ausführung Mehrkosten verursacht. Lassen Sie sich erläutern, welche Beträge als gesetzliche Zuzahlung und welche als Aufzahlung anfallen. So können Sie die Kosten besser einordnen, bevor Sie sich für eine Ausführung entscheiden. Die konkreten Einzelheiten hängen vom Hilfsmittel und der Krankenkasse ab.
Was sollten Sie vor der Anschaffung klären?
Je nach Hilfsmittel ist vor der Anschaffung eine Genehmigung der Krankenkasse erforderlich. Kaufen oder beschaffen Sie ein Hilfsmittel daher nicht vorschnell, ohne zu wissen, ob in Ihrem Fall ein vorheriger Genehmigungsschritt nötig ist. Die geltenden Abläufe können sich je nach Hilfsmittel unterscheiden.
Ein sinnvoller Ablauf beginnt mit der ärztlichen Verordnung. Klären Sie anschließend mit Ihrer Krankenkasse, ob für das verordnete Hilfsmittel eine Genehmigung vor der Anschaffung erforderlich ist. Fragen Sie auch, ob das Hilfsmittel leihweise überlassen werden kann, ob ein Festbetrag gilt und welche Zuzahlung oder mögliche Aufzahlung anfällt. Wenn Sie diese Punkte vorab klären, können Sie besser einschätzen, welche Schritte noch ausstehen und welche Kosten auf Sie zukommen können.
Halten Sie die Antworten so fest, dass Sie später darauf zurückgreifen können, etwa in Ihren Unterlagen zur Verordnung und zur Kommunikation mit der Krankenkasse. Das ersetzt keine individuelle Prüfung, erleichtert aber die Übersicht. Bei Unsicherheit darüber, ob eine Genehmigung nötig ist oder welche Kostenregel gilt, fragen Sie direkt bei Ihrer Krankenkasse nach.
Warum werden Hilfsmittel manchmal leihweise überlassen?
Viele Hilfsmittel werden nicht dauerhaft übereignet, sondern leihweise überlassen. Ob das bei einem bestimmten Hilfsmittel der Fall ist, lässt sich nicht pauschal für alle Gegenstände sagen. Klären Sie deshalb vor der Versorgung, ob Sie das Hilfsmittel leihweise erhalten oder ob eine andere Versorgungsform vorgesehen ist.
Die Frage ist auch für die Kosten und den weiteren Umgang mit dem Gegenstand wichtig. Bei einer leihweisen Überlassung sollten Sie wissen, was Ihnen überlassen wird und welche Regelungen dafür gelten. Fragen Sie nach, wenn unklar ist, ob das Hilfsmittel in Ihrem Fall nur zur Nutzung überlassen wird oder welche Folgen eine spätere Änderung der Versorgung hat. Verbindliche Einzelheiten erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Was können Sie tun, wenn die Krankenkasse ablehnt?
Wird ein Hilfsmittel abgelehnt, ist ein Widerspruch möglich. Prüfen Sie zunächst die Begründung der Entscheidung und vergleichen Sie diese mit der ärztlichen Verordnung und den Unterlagen, die Sie eingereicht haben. So lässt sich erkennen, auf welchen Punkt sich die Ablehnung bezieht und welche Informationen bei einem Widerspruch wichtig sein könnten.
Achten Sie auf die Hinweise im Schreiben der Krankenkasse und wenden Sie sich bei Fragen zum Vorgehen an die Krankenkasse oder eine geeignete Beratungsstelle. Fristen und weitere rechtliche Einzelheiten richten sich nach dem konkreten Fall und dem Bescheid; sie sollten deshalb nicht aus einer allgemeinen Übersicht abgeleitet werden. Wenn unklar ist, wie Sie vorgehen können, holen Sie sich rechtzeitig Beratung.
Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass die Frage damit für Sie abschließend geklärt ist: Der Widerspruch ist ein möglicher nächster Schritt. Ob er Erfolg hat, lässt sich allgemein nicht vorhersagen. Entscheidend sind die Begründung der Krankenkasse und die Umstände des konkreten Falls.
Wann ist die Pflegekasse zuständig?
Bei Pflegebedürftigen kann zusätzlich die Pflegekasse für Pflegehilfsmittel zuständig sein. Das ist von der Versorgung mit Hilfsmitteln über die gesetzliche Krankenkasse zu unterscheiden. Die Bezeichnung oder der Einsatz eines Gegenstands allein reicht nicht aus, um die Zuständigkeit sicher festzustellen.
Wenn Sie Pflegeleistungen erhalten und ein Gegenstand benötigt wird, fragen Sie deshalb, ob es sich in Ihrem Fall um ein Hilfsmittel oder ein Pflegehilfsmittel handelt und welche Kasse zuständig ist. So vermeiden Sie, einen Antrag allein an die falsche Stelle zu richten oder von einer Kostenübernahme durch eine bestimmte Kasse auszugehen. Die Zuständigkeit und die weiteren Anforderungen sollten für den einzelnen Gegenstand geklärt werden.
Häufige Fragen
Zahlt die Krankenkasse jedes ärztlich verordnete Hilfsmittel?
Eine ärztliche Verordnung ist ein wichtiger Ausgangspunkt. Welche Versorgung im konkreten Fall möglich ist, hängt auch von den Regeln für das jeweilige Hilfsmittel ab. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, ob vor der Anschaffung eine Genehmigung erforderlich ist.
Muss ich für ein Hilfsmittel selbst etwas bezahlen?
Für Hilfsmittel gilt grundsätzlich eine gesetzliche Zuzahlung. Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gelten Besonderheiten. Bei einem Festbetrag können außerdem Mehrkosten entstehen, wenn die gewählte Ausführung darüber liegt.
Kann ich ein Hilfsmittel selbst kaufen und die Kosten später einreichen?
Gehen Sie nicht davon aus, dass eine nachträgliche Erstattung möglich ist. Je nach Hilfsmittel kann vor der Anschaffung eine Genehmigung erforderlich sein. Klären Sie diesen Punkt deshalb vorher mit Ihrer Krankenkasse.
Werden Hilfsmittel immer dauerhaft überlassen?
Nein. Viele Hilfsmittel werden leihweise überlassen. Ob das bei einem bestimmten Gegenstand so ist, sollten Sie vor der Versorgung bei Ihrer Krankenkasse klären.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag abgelehnt wird?
Gegen die Ablehnung eines Hilfsmittels ist ein Widerspruch möglich. Lesen Sie die Begründung und die Hinweise im Bescheid sorgfältig. Bei Fragen zum konkreten Vorgehen kann eine Beratung durch die Krankenkasse oder eine geeignete Beratungsstelle helfen.
Ist bei Pflegebedürftigkeit immer die Pflegekasse zuständig?
Nein, eine Zuständigkeit der Pflegekasse kommt für Pflegehilfsmittel zusätzlich in Betracht. Ob ein konkreter Gegenstand darunterfällt oder als Hilfsmittel über die Krankenkasse zu klären ist, sollten Sie für den Einzelfall erfragen.
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Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- GKV-Spitzenverband
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

