Kurz gesagt: Gesetzlich versicherte Eltern können Kinderkrankengeld erhalten, wenn ein krankes Kind betreut werden muss, die ärztlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Die Leistung ersetzt einen Teil des ausgefallenen Einkommens; Anspruch und Dauer sind gesetzlich begrenzt. Die genaue Höhe und Zahl der Anspruchstage hängen von den geltenden Regeln und Ihrer persönlichen Situation ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Kinderkrankengeld ist eine gesetzliche Leistung der Krankenkasse. Es kann den Verdienstausfall ausgleichen, wenn Sie zur Betreuung eines kranken Kindes der Arbeit fernbleiben.
- Voraussetzung ist unter anderem, dass das Kind ärztlich bescheinigt Betreuung benötigt und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.
- Der gesetzliche Anspruch gilt grundsätzlich für Kinder unter zwölf Jahren. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese Altersgrenze nicht.
- Die Leistung ist zeitlich begrenzt. Anspruchstage, Berechnung und mögliche Besonderheiten sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären.
Hintergrund
Kinderkrankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es soll einen Teil des Einkommens ersetzen, wenn Sie wegen der Betreuung Ihres erkrankten Kindes nicht arbeiten können. Der Anspruch richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und ist von der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber zu unterscheiden.
Ein Anspruch kommt grundsätzlich für gesetzlich versicherte Eltern in Betracht, wenn auch das Kind gesetzlich versichert ist. Das Kind muss ärztlich bescheinigt krank sein und Betreuung benötigen. Außerdem darf keine andere Person im Haushalt verfügbar sein, die das Kind betreuen kann. Die gesetzlichen Regeln sehen den Anspruch grundsätzlich für Kinder vor, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, gilt die Altersgrenze nicht.
Kinderkrankengeld ist keine pauschale Zahlung für jeden Betreuungstag. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind und ob Ihnen wegen der Betreuung tatsächlich Arbeitsentgelt entgeht. Ein Anspruch kann deshalb zum Beispiel anders zu beurteilen sein, wenn Ihr Arbeitgeber das Gehalt für die ausgefallene Zeit weiterzahlt oder Sie selbstständig tätig sind.
So funktioniert es in der Praxis
1. Betreuung und Arbeitsausfall klären
Prüfen Sie zunächst, ob Sie wegen der Erkrankung tatsächlich nicht arbeiten können und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann. Auch die Arbeitszeit und die vereinbarte Vergütung können eine Rolle spielen. Informieren Sie Ihren Arbeitgeber so früh wie möglich über die notwendige Abwesenheit und klären Sie, ob für den betreffenden Zeitraum eine Entgeltfortzahlung vorgesehen ist.
2. Ärztliche Bescheinigung einholen
Die Ärztin oder der Arzt muss bescheinigen, dass Ihr Kind krank ist und Betreuung benötigt. Fragen Sie in der Praxis, wie die Bescheinigung an Ihre Krankenkasse übermittelt wird und ob Sie selbst Unterlagen weiterreichen müssen. Die Nachweise für den Arbeitgeber und für die Krankenkasse haben unterschiedliche Zwecke; klären Sie deshalb, wer welche Information benötigt.
3. Antrag bei der Krankenkasse stellen
Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse und reichen Sie die erforderlichen Angaben und Nachweise ein. Dazu können Informationen zur Beschäftigung, zum ausgefallenen Arbeitsentgelt und zur Betreuungssituation gehören. Die Krankenkasse prüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und wie hoch der Anspruch ausfällt. Fragen Sie nach, wenn Sie nicht sicher sind, welche Unterlagen noch fehlen.
4. Höhe nachvollziehen
Die Höhe orientiert sich grundsätzlich am ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt. Gesetzlich gelten dafür Berechnungsregeln und eine Obergrenze. Je nach bisherigem Arbeitsentgelt und beitragspflichtigen Einmalzahlungen kann die Berechnung unterschiedlich ausfallen. Von der Leistung können außerdem Beiträge zur Sozialversicherung abgehen.
Das Kinderkrankengeld beträgt 90 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts (§ 45 SGB V). Der Tageshöchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 €.
Nutzen Sie für eine persönliche Einschätzung den Kinderkrankengeld-Rechner, sofern die benötigten Angaben abgefragt werden. Ein Rechner liefert eine Orientierung; verbindlich entscheidet die Krankenkasse anhand Ihrer Unterlagen und der geltenden Regeln. Bei schwankendem Einkommen, mehreren Beschäftigungen oder Einmalzahlungen ist eine direkte Rückfrage besonders sinnvoll.
5. Anspruchstage im Blick behalten
Für Kinderkrankengeld gibt es eine gesetzlich festgelegte Zahl von Anspruchstagen. Die Zahl hängt unter anderem davon ab, ob Sie allein für die Betreuung verantwortlich sind und ob Sie mehrere Kinder haben. Zusätzlich ist eine Gesamtgrenze vorgesehen. Anspruchstage werden nicht automatisch übertragen, wenn ein Elternteil sie nicht nutzt.
Für 2026 gilt: Jeder Elternteil hat je Kind Anspruch auf 15 Arbeitstage, Alleinerziehende auf 30 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern sind es höchstens 35 Arbeitstage je Elternteil, bei Alleinerziehenden 70 Arbeitstage (§ 45 SGB V). Die erhöhten Werte sind befristet; ohne Verlängerung gelten danach wieder die niedrigeren Grundwerte.
Führen Sie am besten eine Übersicht über die bereits genutzten Tage und die jeweiligen Zeiträume. Wenn beide Elternteile Anspruch haben, stimmen Sie untereinander ab, wer die Betreuung übernimmt und den Anspruch geltend macht. Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wenn sich die Familiensituation ändert oder Sie unsicher sind, wie die Anspruchstage gezählt werden.
Das sollten Sie beachten
Gesetzlicher Anspruch und zusätzliche Leistungen sind nicht dasselbe. Der gesetzliche Anspruch ergibt sich aus den Vorgaben der Krankenversicherung. Manche Krankenkassen können darüber hinaus freiwillige Satzungsleistungen anbieten. Ob es solche Leistungen gibt und welche Bedingungen gelten, unterscheidet sich je nach Krankenkasse. Prüfen Sie die aktuelle Satzung oder fragen Sie direkt nach, statt von einer einheitlichen Regelung auszugehen.
Entgeltfortzahlung kann die Zahlung beeinflussen. Kinderkrankengeld soll einen Verdienstausfall ausgleichen. Ob Ihr Arbeitgeber für die Abwesenheit weiterzahlen muss, hängt unter anderem von Ihrem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und den Umständen ab. Klären Sie diese Frage mit dem Arbeitgeber, bevor Sie mit einer bestimmten Auszahlung rechnen.
Für Selbstständige gelten besondere Fragen. Ob Kinderkrankengeld in Betracht kommt, hängt unter anderem von der Art Ihrer Mitgliedschaft und Ihrem Anspruch auf Krankengeld ab. Prüfen Sie Ihre Versicherungsbedingungen und lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse bestätigen, welche Voraussetzungen für Sie gelten.
Die Leistung ersetzt nicht zwingend das gesamte Einkommen. Die Berechnung richtet sich nach gesetzlichen Vorgaben und kann durch Obergrenzen sowie Abzüge beeinflusst werden. Eine unverbindliche Schätzung kann daher von der späteren Auszahlung abweichen.
Zusätzliche Betreuungstage sind nicht automatisch gesetzlich garantiert. Auch wenn eine Krankenkasse ergänzende Leistungen anbietet, gelten dafür ihre jeweiligen Bedingungen. Prüfen Sie, ob die Leistung in Ihrer Situation greift und welche Nachweise nötig sind.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine Rückfrage bei Ihrer Krankenkasse ist sinnvoll, wenn Sie selbstständig sind, mehrere Beschäftigungen haben, schwankendes Einkommen beziehen, die Anspruchstage beider Elternteile koordinieren oder eine besondere Familiensituation vorliegt. Auch bei Unklarheiten zur Entgeltfortzahlung kann der Arbeitgeber oder eine zuständige Beratungsstelle weiterhelfen.
Ein Vergleich von Krankenkassen kann relevant sein, wenn Sie neben dem gesetzlichen Anspruch auch freiwillige Zusatzleistungen berücksichtigen möchten. Vergleichen Sie dabei nicht nur die Zahl möglicher zusätzlicher Tage, sondern auch Voraussetzungen, Nachweise und Ausschlüsse. Der gesetzliche Anspruch bleibt davon getrennt.
Häufige Fragen
Wer kann Kinderkrankengeld beantragen?
Grundsätzlich können gesetzlich versicherte Eltern einen Anspruch haben, wenn das Kind gesetzlich versichert ist und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall.
Bis zu welchem Alter des Kindes gibt es Kinderkrankengeld?
Grundsätzlich gilt der Anspruch für Kinder unter zwölf Jahren. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt diese Altersgrenze nicht.
Brauche ich eine ärztliche Bescheinigung?
Ja. Eine Ärztin oder ein Arzt muss bescheinigen, dass das Kind krank ist und Betreuung benötigt. Fragen Sie die Praxis, wie die Bescheinigung an die Krankenkasse übermittelt wird.
Wie wird die Höhe des Kinderkrankengeldes berechnet?
Die Berechnung orientiert sich am ausgefallenen Arbeitsentgelt und folgt gesetzlichen Vorgaben. Obergrenzen und Sozialversicherungsbeiträge können die Auszahlung beeinflussen. Ihre Krankenkasse berechnet den konkreten Betrag anhand Ihrer Unterlagen.
Können beide Elternteile Kinderkrankengeld beziehen?
Beide Elternteile können grundsätzlich jeweils eigene Anspruchstage haben, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Die gesetzlichen Höchstgrenzen und die familiäre Situation sind dabei zu beachten.
Bekomme ich Kinderkrankengeld, wenn mein Arbeitgeber weiterzahlt?
Kinderkrankengeld gleicht grundsätzlich einen Verdienstausfall aus. Wenn Ihr Arbeitgeber das Entgelt weiterzahlt, kann sich das auf den Anspruch auswirken. Klären Sie die Regelung mit Ihrem Arbeitgeber und Ihrer Krankenkasse.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

