Kurz gesagt: Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten nicht automatisch Krankengeld. Sie können den gesetzlichen Anspruch wählen, der grundsätzlich ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit beginnt; ein Wahltarif kann je nach Krankenkasse einen früheren Beginn oder andere Bedingungen vorsehen. Höhe und Dauer richten sich nach gesetzlichen Regeln und dem versicherten Einkommen.
Das Wichtigste in Kürze
- Für hauptberuflich Selbstständige besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht automatisch Anspruch auf Krankengeld.
- Mit einer Wahlerklärung können Sie den gesetzlichen Krankengeldanspruch wählen. Er beginnt grundsätzlich ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit.
- Ein Wahltarif der Krankenkasse kann einen früheren Leistungsbeginn oder abweichende Tarifbedingungen vorsehen. Die Angebote und Beiträge unterscheiden sich.
- Prüfen Sie vor der Wahl, welche Einkünfte zugrunde gelegt werden, wann die Leistung beginnt und wie lange Sie an den Tarif gebunden sind.
Hintergrund
Bei vielen Beschäftigten gehört Krankengeld zur gesetzlichen Absicherung, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Selbstständige haben keine solche Entgeltfortzahlung. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Krankengeld für hauptberuflich Selbstständige deshalb eine Wahlentscheidung und keine automatische Regelleistung.
Wer den gesetzlichen Anspruch wählt, erhält Krankengeld grundsätzlich ab Beginn der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Dafür wird in der Regel der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt. Ohne diese Wahl gilt für die Krankenversicherung grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz; ein Krankengeldanspruch entsteht dadurch nicht automatisch. Die Einzelheiten sollten Sie vor der Wahl mit Ihrer Krankenkasse klären.
Daneben bieten Krankenkassen Wahltarife für Krankengeld an. Diese können zum Beispiel einen früheren Leistungsbeginn vorsehen. Ein Wahltarif ist eine freiwillige Tarifentscheidung mit eigenen Bedingungen und kann zusätzliche Beiträge oder eine Bindungsfrist umfassen. Er ist nicht mit dem gesetzlichen Anspruch gleichzusetzen.
So funktioniert es in der Praxis
1. Prüfen Sie Ihre Versicherungsart und Ihren bisherigen Schutz
Klären Sie zunächst, ob Sie gesetzlich oder privat krankenversichert sind und ob für Ihre Mitgliedschaft bereits ein Krankengeldanspruch oder Wahltarif vereinbart wurde. Für privat Versicherte gelten andere Vertragsbedingungen. Eine private Krankentagegeldversicherung ist nicht dasselbe wie gesetzliches Krankengeld.
Sehen Sie in Ihren Mitgliedsunterlagen und Tarifinformationen nach. Wenn daraus nicht eindeutig hervorgeht, ab wann eine Leistung beginnen kann, fragen Sie Ihre Krankenkasse schriftlich nach. Lassen Sie sich dabei auch bestätigen, welche Erklärung oder Tarifwahl erforderlich ist und zu welchem Zeitpunkt sie wirksam wird.
2. Vergleichen Sie Beginn und Bedingungen
Beim gesetzlichen Anspruch beginnt die Zahlung grundsätzlich ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ein Wahltarif kann einen früheren Beginn ermöglichen. Entscheidend sind die konkreten Tarifbedingungen: etwa die Voraussetzungen für den Leistungsfall, mögliche Wartezeiten, die Berechnung der Leistung, der Beitrag und die Dauer der Bindung.
Prüfen Sie nicht nur den frühesten möglichen Auszahlungstag. Ein Tarif mit früherem Beginn kann anders kalkuliert sein und weitere Bedingungen enthalten. Fragen Sie außerdem, ob und wie sich ein Wechsel des Tarifs oder ein Ende der Mitgliedschaft auf den Schutz auswirkt.
3. Klären Sie die Berechnung der Leistung
Die Höhe des gesetzlichen Krankengeldes orientiert sich grundsätzlich am beitragspflichtigen Arbeitseinkommen. Gesetzlich gilt eine Begrenzung auf einen Anteil des maßgeblichen Einkommens; außerdem darf Krankengeld eine gesetzliche Grenze im Verhältnis zum Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten. Für Selbstständige kann die zugrunde gelegte Einkommenshöhe von den bei der Krankenkasse gemeldeten und nachgewiesenen Einkünften abhängen.
Auch eine gesetzliche Höchstgrenze begrenzt die Berechnung. Sie verändert sich mit den maßgeblichen Rechengrößen. Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber 90 % des Nettoentgelts (§ 47 SGB V). Es wird pro Kalendertag berechnet. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 € pro Tag; er ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze. Der tatsächliche Auszahlungsbetrag kann außerdem durch Abzüge beeinflusst werden. Lassen Sie sich deshalb von der Krankenkasse erläutern, welche Einkommensunterlagen sie benötigt und wie sie Ihre voraussichtliche Leistung berechnet.
4. Berücksichtigen Sie die Dauer und melden Sie eine Arbeitsunfähigkeit
Gesetzliches Krankengeld wird wegen derselben Krankheit innerhalb eines Dreijahreszeitraums grundsätzlich höchstens 78 Wochen gezahlt. Wie Zeiten im Einzelfall berücksichtigt werden und welche Voraussetzungen für einen erneuten Anspruch gelten, hängt von der Situation ab.
Bei Arbeitsunfähigkeit müssen Sie die geltenden Nachweis- und Meldepflichten einhalten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Krankenkasse, welche Bescheinigungen erforderlich sind und bis wann sie vorliegen müssen. Eine verspätete oder unterbrochene Meldung kann Auswirkungen auf den Anspruch haben. Verlassen Sie sich nicht allein darauf, dass die Arztpraxis oder eine andere Stelle alle erforderlichen Informationen automatisch übermittelt.
5. Rechnen Sie den Schutz in Ihre Planung ein
Stellen Sie mögliche Krankengeldzahlungen Ihren laufenden privaten und betrieblichen Ausgaben gegenüber. Berücksichtigen Sie dabei, dass Krankengeld nicht zwingend das bisherige Einkommen vollständig ersetzt. Für eine erste Orientierung können Sie einen Krankengeld-Rechner nutzen, sofern er Ihre Versicherungsart, den gewählten Leistungsbeginn und die maßgeblichen Einkommensangaben abfragt. Ein Rechner ersetzt keine verbindliche Auskunft Ihrer Krankenkasse.
Das sollten Sie beachten
- Regelleistung und Wahltarif auseinanderhalten: Der gesetzliche Anspruch ab der siebten Woche ist von einem Wahltarif mit möglicherweise früherem Leistungsbeginn zu unterscheiden. Prüfen Sie, welche Regel für Sie tatsächlich gilt.
- Nicht mit voller Einkommensabsicherung rechnen: Die gesetzliche Berechnung ist begrenzt und kann vom verfügbaren Einkommen abweichen. Planen Sie auch mögliche Abzüge und fortlaufende betriebliche Kosten ein.
- Tarifbindung prüfen: Wahltarife können eine Bindungsfrist und besondere Bedingungen enthalten. Fragen Sie, welche Folgen ein späterer Wechsel oder eine Kündigung hat.
- Einkommensnachweise aktuell halten: Wenn sich Ihr Einkommen ändert, klären Sie, ob Sie dies melden müssen und ob dadurch Beiträge oder die Berechnungsgrundlage angepasst werden.
- Private Absicherung getrennt bewerten: Krankentagegeld kann eine Ergänzung oder Alternative sein, hat aber eigene Vertragsbedingungen und Gesundheitsprüfungen. Es ist nicht automatisch für jede selbstständige Person sinnvoll.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine Beratung durch Ihre Krankenkasse ist sinnvoll, wenn unklar ist, ob Sie bereits Krankengeld gewählt haben, welches Einkommen angesetzt wird oder welche Tarifbindung gilt. Vergleichen Sie Krankenkassen und Wahltarife vor allem dann, wenn Sie den Leistungsbeginn, die Beitragshöhe und die Bedingungen nachvollziehbar gegenüberstellen möchten. Nutzen Sie dafür aktuelle Tarifinformationen und prüfen Sie, ob ein Rechner die für Ihre Situation entscheidenden Angaben berücksichtigt.
Wenn Sie gesetzliche und private Absicherung kombinieren oder ersetzen möchten, können die Folgen stark von Ihrer beruflichen und finanziellen Situation abhängen. Bei einer konkreten Vertragsentscheidung kann eine unabhängige Versicherungsberatung helfen.
Häufige Fragen
Haben Selbstständige automatisch Anspruch auf Krankengeld?
Nein. Für hauptberuflich Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht der Anspruch nicht automatisch. Er muss durch eine entsprechende Wahl oder einen passenden Wahltarif abgesichert sein.
Ab wann zahlt das gesetzliche Krankengeld?
Der gewählte gesetzliche Anspruch beginnt grundsätzlich ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit. Ein Wahltarif kann einen früheren Beginn vorsehen; maßgeblich sind die jeweiligen Tarifbedingungen.
Wie hoch ist das Krankengeld für Selbstständige?
Die Berechnung richtet sich grundsätzlich nach dem maßgeblichen beitragspflichtigen Arbeitseinkommen und ist gesetzlich begrenzt. Welche Einkommensnachweise berücksichtigt werden und welcher Betrag sich daraus ergibt, klären Sie mit Ihrer Krankenkasse.
Wie lange können Selbstständige Krankengeld erhalten?
Für dieselbe Krankheit gilt grundsätzlich eine Höchstdauer von 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums. Die konkrete Berechnung und mögliche weitere Anspruchsvoraussetzungen hängen vom Einzelfall ab.
Können Selbstständige einen früheren Beginn vereinbaren?
Ein Wahltarif kann einen früheren Leistungsbeginn ermöglichen. Ob das für Sie möglich ist und welche Beiträge, Bedingungen oder Bindungsfristen gelten, hängt vom Tarif Ihrer Krankenkasse ab.
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Der Krankengeldrechner ermittelt die ungefähre Höhe Ihres Krankengeldes nach § 47 SGB V. Individuelle Besonderheiten wie z. B. Zuschläge für Mehrarbeit werden nicht berücksichtigt. Ihren genauen Krankengeldbetrag berechnen wir, wenn wir Ihnen Krankengeld auszahlen.
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Die Daten zu Beiträgen, Leistungen und Konditionen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der gesetzlichen Krankenkassen (Stand: 09.07.2026). Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Drittinformationen übernehmen.
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Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
- Satzungen und Leistungsinformationen der Krankenkassen
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

