Kurz gesagt: Dauert eine Arbeitsunfähigkeit länger als sechs Wochen, endet bei vielen Beschäftigten die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und die gesetzliche Krankenkasse kann Krankengeld zahlen. Das gilt nicht automatisch für alle: Anspruch und Beginn hängen unter anderem vom Versicherungsstatus, dem Verlauf der Erkrankung und der lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kann für gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch die Krankenkasse einspringen.
- Ob die Zahlung tatsächlich beginnt, hängt von den persönlichen Voraussetzungen ab. Eine erneute oder zusätzliche Erkrankung setzt die Frist nicht in jedem Fall neu in Gang.
- Lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit ohne Unterbrechung feststellen und klären Sie frühzeitig, welche Angaben Arbeitgeber und Krankenkasse noch benötigen.
- Die Höhe richtet sich nach gesetzlichen Berechnungsregeln und dem Arbeitsentgelt. Den für den aktuellen Stand geltenden Prozentsatz und die Grenzen sollten Sie anhand offizieller Angaben prüfen.
Hintergrund
Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erhalten viele Beschäftigte zunächst weiter Arbeitsentgelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht grundsätzlich für bis zu sechs Wochen. Die gesetzliche Grundlage dafür ist das Entgeltfortzahlungsgesetz. Besondere Regeln können etwa gelten, wenn das Arbeitsverhältnis erst vor kurzem begonnen hat oder dieselbe Krankheit wiederholt auftritt.
Ist die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft und besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit, kann Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung folgen. Es handelt sich um eine gesetzliche Leistung nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch. Sie ist nicht mit dem vollen Arbeitsentgelt gleichzusetzen. Die Berechnung orientiert sich am regelmäßigen Arbeitsentgelt und ist durch gesetzliche Höchstgrenzen begrenzt. Außerdem können Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden.
Für die Berechnung sind die jeweils geltenden Prozentsätze, Bezugsgrößen und Höchstbeträge maßgeblich. Sie können sich ändern. Krankengeld beträgt 70 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens aber 90 % des Nettoentgelts (§ 47 SGB V). Es wird pro Kalendertag berechnet. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt 2026 bei 135,63 € pro Tag; er ergibt sich aus der Beitragsbemessungsgrenze. Entscheidend ist außerdem, welche Entgeltbestandteile berücksichtigt werden und welche Daten der Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt.
Nicht jede versicherte Person hat denselben Anspruch. Beschäftigte mit gesetzlichem Krankengeldanspruch können grundsätzlich infrage kommen. Bei bestimmten Versicherungs- oder Beschäftigungsformen kann der Anspruch ausgeschlossen sein oder anders ausgestaltet werden. Selbstständige sollten beispielsweise prüfen, ob ein Anspruch über ihre gewählte Absicherung besteht. Bei privat Versicherten richtet sich eine Krankentagegeldleistung nach dem privaten Vertrag und nicht nach dem gesetzlichen Krankengeldanspruch.
So funktioniert es in der Praxis
Prüfen Sie, wann die Entgeltfortzahlung endet
Fragen Sie Ihren Arbeitgeber, bis zu welchem Tag die Entgeltfortzahlung läuft. Der Beginn und das Ende hängen vom konkreten Verlauf der Arbeitsunfähigkeit ab. Eine erneute Erkrankung führt nicht zwangsläufig zu einem neuen vollen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei derselben Krankheit kommt es unter anderem darauf an, ob und wann zuvor bereits Arbeitsunfähigkeit bestand. Bei Unsicherheit kann die Krankenkasse den Versicherungsverlauf mit Ihnen prüfen.
Achten Sie auf eine lückenlose Feststellung
Wenn Sie weiterhin arbeitsunfähig sind, lassen Sie die Fortdauer rechtzeitig ärztlich feststellen. Eine Unterbrechung kann den Anspruch gefährden oder die Zahlung verzögern. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird in vielen Fällen von der Arztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Prüfen Sie dennoch, ob die Krankenkasse die erforderlichen Angaben erhalten hat. Für bestimmte Fälle, etwa bei einer Behandlung im Ausland oder bei einer Bescheinigung in Papierform, können zusätzliche Schritte nötig sein.
Klären Sie, welche Angaben noch fehlen
Die Krankenkasse benötigt Informationen, um Anspruch und Höhe des Krankengeldes zu prüfen. Dazu können Entgeltdaten des Arbeitgebers und Angaben zur Arbeitsunfähigkeit gehören. Häufig werden Daten elektronisch übermittelt. Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach, wenn Sie ein Schreiben oder einen Fragebogen erhalten, und reichen Sie angeforderte Unterlagen zeitnah ein. Teilen Sie auch mit, wenn sich Ihre Beschäftigung oder Ihr Versicherungsstatus geändert hat.
Prüfen Sie den Bescheid und die Berechnung
Die Krankenkasse teilt mit, ob sie Krankengeld zahlt und wie die Leistung berechnet wurde. Vergleichen Sie die zugrunde gelegten Entgeltdaten mit Ihren Lohnabrechnungen und prüfen Sie, ob der Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vollständig erfasst ist. Die Zahlung kann niedriger ausfallen als das bisherige Nettoeinkommen. Für eine genaue Einschätzung Ihrer persönlichen Berechnung wenden Sie sich an die Krankenkasse; bei einem förmlichen Bescheid gelten die dort genannten Fristen und Hinweise.
Behalten Sie die mögliche Bezugsdauer im Blick
Krankengeld ist zeitlich begrenzt. Für dieselbe Krankheit gilt eine gesetzliche Höchstdauer innerhalb eines festgelegten Zeitraums. Die genaue Anrechnung kann vom Verlauf und von weiteren Umständen abhängen. Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird darauf angerechnet. Wenn absehbar ist, dass die Arbeitsunfähigkeit länger andauert, sollten Sie rechtzeitig mit der Krankenkasse besprechen, welche nächsten Schritte und Übergänge zu prüfen sind.
Das sollten Sie beachten
Sechs Wochen sind eine allgemeine Orientierung für die Entgeltfortzahlung, aber nicht in jedem Fall die individuelle Übergangsmarke. Bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit kann es darauf ankommen, ob seit dem Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit eine bestimmte Zeit vergangen ist oder ob Sie zwischenzeitlich wieder gearbeitet haben. Eine weitere Krankheit während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit verlängert die Entgeltfortzahlung nicht automatisch.
Auch die ärztliche Feststellung muss zeitlich passen. Melden Sie sich deshalb nicht erst nach Ablauf Ihrer Bescheinigung um einen Folgetermin. Wenn Sie eine Frist versäumt haben oder die Krankenkasse die Zahlung ablehnt, fragen Sie nach dem konkreten Grund und den möglichen nächsten Schritten. Eine individuelle rechtliche Bewertung lässt sich daraus nicht ableiten; bei einem Bescheid können Sozialberatungsstellen oder eine qualifizierte Rechtsberatung unterstützen.
Krankengeld ersetzt das bisherige Einkommen nicht unbedingt vollständig. Planen Sie daher mit dem Betrag, den die Krankenkasse tatsächlich berechnet hat, und berücksichtigen Sie mögliche Abzüge. Eine private Krankentagegeldversicherung kann eine andere Absicherung bieten, ist aber nicht für jede Person passend und hängt von Vertrag, Bedarf und Kosten ab. Sie ist keine Voraussetzung für den gesetzlichen Krankengeldanspruch.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Fragen Sie Ihre Krankenkasse, wenn unklar ist, ob Sie Anspruch haben, wann die Zahlung beginnt oder welche Unterlagen fehlen. Das ist besonders sinnvoll bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung, einem Wechsel des Versicherungsstatus oder einer abweichenden Berechnung. Für die Planung längerer Ausfälle kann außerdem eine Beratung durch eine Sozialberatungsstelle oder die Deutsche Rentenversicherung hilfreich sein, wenn Fragen zu weiteren Leistungen oder zur Rückkehr in den Beruf entstehen. Ein Vergleich von Krankenkassen ist vor allem dann relevant, wenn Sie nicht nur den Krankengeldfall, sondern auch andere Leistungen und Bedingungen berücksichtigen möchten.
Häufige Fragen
Bekomme ich Krankengeld automatisch nach sechs Wochen?
Nicht in jedem Fall. Die Krankenkasse prüft, ob Sie versichert sind und die Voraussetzungen für Krankengeld erfüllen. Außerdem müssen die erforderlichen Angaben und Nachweise vorliegen.
Muss ich die Krankenkasse selbst über meine Krankschreibung informieren?
Oft werden Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch übermittelt. Sie sollten trotzdem prüfen, ob die Krankenkasse alle erforderlichen Informationen hat. In besonderen Fällen kann eine eigene Mitteilung oder das Einreichen eines Nachweises nötig sein.
Was passiert, wenn ich zwischen zwei Krankschreibungen eine Lücke habe?
Eine Lücke kann den Anspruch oder die Zahlung beeinträchtigen. Wenden Sie sich möglichst sofort an Ihre Krankenkasse und klären Sie, welche Nachweise oder weiteren Schritte erforderlich sind.
Wird Krankengeld in derselben Höhe wie mein Gehalt gezahlt?
Nein. Krankengeld wird nach gesetzlichen Regeln berechnet und kann niedriger sein als das bisherige Nettoeinkommen. Die Krankenkasse kann Ihnen die individuelle Berechnung erläutern.
Zählt eine neue Krankheit als neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Nicht automatisch. Ob ein neuer Anspruch entsteht, hängt unter anderem davon ab, ob die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war und welche Erkrankungen vorliegen. Bei mehreren oder wiederkehrenden Erkrankungen sollten Sie den konkreten Verlauf mit Arbeitgeber und Krankenkasse klären.
Wendewerk GKV Tools
Krankengeldrechner
Berechne jetzt, wie viel Krankengeld Du von Deiner Krankenkasse erhältst.
Schritt 1 von 3: Berechnungsbasis
Der Krankengeldrechner ermittelt die ungefähre Höhe Ihres Krankengeldes nach § 47 SGB V. Individuelle Besonderheiten wie z. B. Zuschläge für Mehrarbeit werden nicht berücksichtigt. Ihren genauen Krankengeldbetrag berechnen wir, wenn wir Ihnen Krankengeld auszahlen.
Worauf basiert Ihr Gehalt?
Angaben zum Festgehalt
Angaben zur Arbeitszeit
Weitere Angaben zur Berechnung
Die hier bereitgestellten Tools dienen Dir zur allgemeinen Information und unverbindlichen Orientierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung zu konkreten Versicherungsverträgen oder Deiner persönlichen Situation.
Die Daten zu Beiträgen, Leistungen und Konditionen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der gesetzlichen Krankenkassen (Stand: 09.07.2026). Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Drittinformationen übernehmen.
Haftungsausschluss: Eine Haftung für Schäden aus der Nutzung dieser Tools oder fehlerhaften Drittinformationen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Bei Fragen zu Deiner individuellen Situation, konkreten Leistungen oder Beiträgen wende Dich bitte direkt an Deine gesetzliche Krankenkasse.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

