Kurz gesagt: Wenn Sie bereits Krankengeld beziehen und Ihr Arbeitsverhältnis endet, kann der Anspruch grundsätzlich weiterlaufen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Kündigung allein beendet ihn nicht. Wichtig sind eine rechtzeitige und lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit sowie die Klärung Ihres Versicherungsstatus mit der Krankenkasse.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Kündigung beendet einen bestehenden Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch. Maßgeblich ist, ob die Voraussetzungen weiter erfüllt sind.
- Die Krankenkasse prüft unter anderem, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat, wie Sie versichert sind und ob sie lückenlos festgestellt wurde.
- Krankengeld und Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber sind unterschiedliche Leistungen. Wer zahlt, hängt auch davon ab, ob das Arbeitsverhältnis noch besteht und aus welchem Grund es endet.
- Melden Sie der Krankenkasse das Ende des Arbeitsverhältnisses und klären Sie frühzeitig, welche Nachweise sie benötigt.
Hintergrund
Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es kommt typischerweise in Betracht, wenn Versicherte wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind und die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber endet. Der Anspruch setzt voraus, dass die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind. Bei freiwillig Versicherten oder Selbstständigen kann es beispielsweise darauf ankommen, ob ein Krankengeldanspruch vereinbart beziehungsweise gewählt wurde.
Eine Kündigung ändert zunächst das Arbeitsverhältnis. Sie ist nicht automatisch eine Entscheidung über den Krankengeldanspruch. Wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung begonnen hat und Krankengeldanspruch entstanden ist, kann die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Dauer des Anspruchs fortbestehen. Die Krankenkasse prüft den Einzelfall anhand Ihrer Versicherungszeiten und Unterlagen.
Zu unterscheiden sind drei Situationen: Sie beziehen bereits Krankengeld, während Ihnen gekündigt wird; das Arbeitsverhältnis endet, während Sie noch Entgeltfortzahlung erhalten; oder die Arbeitsunfähigkeit beginnt erst nach dem Ende der Beschäftigung. Diese Fälle können unterschiedliche Folgen haben. Besonders im letzten Fall ist nicht automatisch gewährleistet, dass Krankengeld gezahlt wird. Auch ein möglicher nachgehender Leistungsanspruch ersetzt nicht die Prüfung, ob im konkreten Fall ein Krankengeldanspruch besteht.
Die Anspruchsdauer ist gesetzlich begrenzt und richtet sich unter anderem danach, ob es um dieselbe Krankheit innerhalb des maßgeblichen Zeitraums geht. Krankengeld wird wegen derselben Krankheit für höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren gezahlt (§ 48 SGB V). Die Zeit der Entgeltfortzahlung wird darauf angerechnet. Die Höhe wird nach gesetzlichen Regeln aus dem maßgeblichen Einkommen ermittelt und ist begrenzt. Für Ihre persönliche Einschätzung zählen die Daten, die Ihrer Krankenkasse vorliegen.
So funktioniert es in der Praxis
Wenn Sie schon Krankengeld beziehen
Informieren Sie Ihre Krankenkasse zeitnah über die Kündigung und das vereinbarte Ende des Arbeitsverhältnisses. Fragen Sie, ob noch Unterlagen fehlen und wie die Auszahlung nach dem Beschäftigungsende organisiert wird. Die Kündigung allein ist kein Grund, eine laufende Arbeitsunfähigkeit nicht weiter ärztlich feststellen zu lassen.
Achten Sie besonders auf die Anschlussfeststellung: Lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig erneut ärztlich feststellen, wenn sie fortbesteht. Eine Lücke kann den Anspruch gefährden. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine bereits ausgestellte Bescheinigung automatisch für einen längeren Zeitraum gilt. Bei Unsicherheit fragen Sie Ihre Arztpraxis und Krankenkasse, bis wann die nächste Feststellung vorliegen muss.
Wenn Sie noch Entgeltfortzahlung erhalten
Solange das Arbeitsverhältnis besteht und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sein. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung und das Krankengeld sind getrennte Leistungen. Endet das Arbeitsverhältnis während der Erkrankung, kommt es für die weitere Zahlung auch darauf an, aus welchem Grund und zu welchem Zeitpunkt es endet. Eine Kündigung im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit kann besondere arbeitsrechtliche Fragen aufwerfen. Die gesetzliche Höchstdauer der Entgeltfortzahlung ist begrenzt. Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen fort (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Danach kann Krankengeld folgen.
Wenn die Krankheit erst nach dem Beschäftigungsende beginnt
Melden Sie sich unverzüglich bei der Krankenkasse und schildern Sie genau, wann das Arbeitsverhältnis geendet hat und wann die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wurde. Auch der weitere Versicherungsstatus ist wichtig. Je nach Situation kann eine andere Absicherung greifen, etwa über eine Beschäftigung, den Bezug von Arbeitslosengeld oder eine freiwillige Versicherung. Klären Sie die Zuständigkeit, bevor Sie davon ausgehen, dass Krankengeld gezahlt wird.
Für eine grobe Orientierung zur möglichen Höhe können Sie einen Krankengeld-Rechner nutzen. Ein Rechner ersetzt keine Leistungsentscheidung: Das Ergebnis hängt von den berücksichtigten Einkommensdaten, gesetzlichen Begrenzungen und Ihrer konkreten Versicherung ab. Die Krankenkasse kann die Berechnung anhand Ihrer Unterlagen prüfen.
Das sollten Sie beachten
- Arbeitsunfähigkeit lückenlos feststellen lassen: Eine verspätete Anschlussfeststellung kann Auswirkungen auf den Anspruch oder die Auszahlung haben. Klären Sie Fristen frühzeitig.
- Kündigung und Anspruch getrennt betrachten: Ob eine Kündigung wirksam ist, ist eine arbeitsrechtliche Frage. Ob Krankengeld zusteht, entscheidet sich nach den Regeln der Krankenversicherung. Das eine beantwortet nicht automatisch das andere.
- Unterlagen aufbewahren: Bewahren Sie Kündigung, ärztliche Bescheinigungen und Schreiben der Krankenkasse auf. Notieren Sie, wann Sie Dokumente eingereicht und mit welchen Stellen Sie gesprochen haben.
- Änderungen mitteilen: Informieren Sie die Krankenkasse über das Ende der Beschäftigung und weitere Änderungen Ihrer Situation. Dazu können etwa eine neue Beschäftigung oder der Bezug einer anderen Sozialleistung gehören.
- Bescheide prüfen: Wenn die Krankenkasse den Anspruch ablehnt oder beendet, lesen Sie die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung sorgfältig. Für die Prüfung eines individuellen Bescheids kann eine Sozialberatungsstelle oder eine qualifizierte Rechtsberatung helfen.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine direkte Klärung mit der Krankenkasse ist besonders wichtig, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, eine Lücke zwischen ärztlichen Feststellungen entstanden ist oder die Krankenkasse die Zahlung infrage stellt. Halten Sie dafür Kündigungsschreiben, Angaben zum Beschäftigungsende und die Bescheinigungen zur Arbeitsunfähigkeit bereit.
Wenn Sie mit der Entscheidung der Krankenkasse nicht einverstanden sind, können Sie sich zu den nächsten Schritten beraten lassen. Für Fragen zur Kündigung und zu arbeitsrechtlichen Fristen ist eine arbeitsrechtliche Beratungsstelle oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise ein Rechtsanwalt zuständig. Bei Fragen zur individuellen Berechnung und Auszahlung bleibt die Krankenkasse die erste Anlaufstelle.
Häufige Fragen
Bekomme ich nach einer Kündigung weiter Krankengeld?
Ein bestehender Anspruch endet nicht allein wegen der Kündigung. Ob die Zahlung weiterläuft, hängt davon ab, ob die gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und die Arbeitsunfähigkeit korrekt festgestellt wird.
Muss ich die Kündigung meiner Krankenkasse mitteilen?
Ja, informieren Sie die Krankenkasse über das Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann prüfen, welche Auswirkungen das auf Ihren Versicherungsstatus und die Bearbeitung des Krankengeldes hat.
Was passiert, wenn die Krankschreibung eine Lücke hat?
Eine Lücke kann den Anspruch oder die Auszahlung beeinträchtigen. Lassen Sie eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit deshalb rechtzeitig erneut feststellen und klären Sie offene Fristen direkt mit der Krankenkasse.
Habe ich Anspruch auf Krankengeld, wenn ich erst nach der Kündigung krank werde?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind unter anderem der Zeitpunkt der Arbeitsunfähigkeit, Ihr Versicherungsstatus und mögliche andere Absicherungen. Lassen Sie den Fall von Ihrer Krankenkasse prüfen.
Kann die Kündigung während einer Krankheit unwirksam sein?
Eine Erkrankung macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam. Ob sie rechtlich wirksam ist, hängt von den Umständen und den geltenden arbeitsrechtlichen Regeln ab. Lassen Sie Fristen und Kündigungsschreiben bei Bedarf zeitnah fachlich prüfen.
Wendewerk GKV Tools
Krankengeldrechner
Berechne jetzt, wie viel Krankengeld Du von Deiner Krankenkasse erhältst.
Schritt 1 von 3: Berechnungsbasis
Der Krankengeldrechner ermittelt die ungefähre Höhe Ihres Krankengeldes nach § 47 SGB V. Individuelle Besonderheiten wie z. B. Zuschläge für Mehrarbeit werden nicht berücksichtigt. Ihren genauen Krankengeldbetrag berechnen wir, wenn wir Ihnen Krankengeld auszahlen.
Worauf basiert Ihr Gehalt?
Angaben zum Festgehalt
Angaben zur Arbeitszeit
Weitere Angaben zur Berechnung
Die hier bereitgestellten Tools dienen Dir zur allgemeinen Information und unverbindlichen Orientierung im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie ersetzen keine individuelle Beratung zu konkreten Versicherungsverträgen oder Deiner persönlichen Situation.
Die Daten zu Beiträgen, Leistungen und Konditionen basieren auf öffentlich zugänglichen Informationen der gesetzlichen Krankenkassen (Stand: 09.07.2026). Trotz größtmöglicher Sorgfalt können wir keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Drittinformationen übernehmen.
Haftungsausschluss: Eine Haftung für Schäden aus der Nutzung dieser Tools oder fehlerhaften Drittinformationen ist ausgeschlossen, soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits beruhen. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Bei Fragen zu Deiner individuellen Situation, konkreten Leistungen oder Beiträgen wende Dich bitte direkt an Deine gesetzliche Krankenkasse.
Quellen
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

