Kurz gesagt: Ob Sie während einer Krankschreibung verreisen dürfen, hängt vom Einzelfall ab. Stimmen Sie die Reise mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, Ihrem Arbeitgeber und – wenn Krankengeld eine Rolle spielt – Ihrer Krankenkasse ab. Im Ausland ruht Krankengeld ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse.
Das Wichtigste in Kürze
Ob Sie krankgeschrieben und verreisen dürfen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf den Einzelfall an. Klären Sie die geplante Reise mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, Ihrem Arbeitgeber und gegebenenfalls Ihrer Krankenkasse. Bei einem Aufenthalt im Ausland ruht Krankengeld ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse.
- Eine Krankschreibung ist keine pauschale Aussage darüber, ob eine konkrete Reise zulässig ist.
- Wenn Sie Krankengeld erhalten oder der Anspruch darauf relevant werden kann, sprechen Sie eine Auslandsreise vorher mit Ihrer Krankenkasse ab.
- Als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Die eAU wird elektronisch an die Krankenkasse übermittelt; der Arbeitgeber ruft sie dort ab.
- Achten Sie darauf, dass eine weitere ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig vorliegt, wenn die bisherige endet.
Hintergrund
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung betrifft Ihre Fähigkeit, die konkrete Arbeit auszuüben. Ob eine Reise während der Krankschreibung zulässig ist, hängt laut den geltenden Vorgaben vom Einzelfall ab. Deshalb sollten Sie weder davon ausgehen, dass jede Reise automatisch erlaubt ist, noch dass eine Krankschreibung jede Reise grundsätzlich ausschließt.
Für die Einschätzung zählt Ihre konkrete Situation. Besprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, ob die geplante Reise mit Ihrer Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist. Informieren Sie außerdem Ihren Arbeitgeber und klären Sie mit Ihrer Krankenkasse, ob sich Auswirkungen auf den Krankengeldanspruch ergeben können. Die Abstimmung ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Reise innerhalb Deutschlands und einem Aufenthalt im Ausland, wenn Krankengeld eine Rolle spielt. Im Ausland ruht Krankengeld ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse. Ein Gespräch mit der Krankenkasse vor der Abreise kann deshalb helfen, die Auswirkungen auf Ihren konkreten Anspruch zu klären. Aus der ärztlichen Einschätzung allein folgt nicht automatisch die Zustimmung der Krankenkasse.
So funktioniert es in der Praxis
1. Reisevorhaben frühzeitig besprechen
Sprechen Sie mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über Ziel, Dauer und geplanten Reiseverlauf. Fragen Sie, ob die Reise aus ärztlicher Sicht mit Ihrer Arbeitsunfähigkeit vereinbar ist. Ob das im konkreten Fall zutrifft, lässt sich nicht allgemein beantworten.
Informieren Sie auch Ihren Arbeitgeber über Ihre Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen diese unverzüglich melden. Die ärztliche Bescheinigung wird als eAU elektronisch an die Krankenkasse übermittelt; der Arbeitgeber ruft sie dort ab.
2. Krankengeld und Auslandsreise mit der Krankenkasse klären
Wenn Sie Krankengeld beziehen oder der Übergang zum Krankengeld absehbar ist, wenden Sie sich vor einer Auslandsreise an Ihre Krankenkasse. Fragen Sie ausdrücklich, welche Zustimmung für Ihren Fall erforderlich ist und wie sich die Reise auf den Krankengeldanspruch auswirkt. Ohne vorherige Zustimmung ruht Krankengeld im Ausland.
Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber und das anschließende Krankengeld sind unterschiedliche Leistungen. Der Arbeitgeber zahlt das Entgelt bis zu 6 Wochen fort (§ 3 EFZG). Danach kann Krankengeld folgen: 70 % des Bruttoentgelts, höchstens 90 % des Nettoentgelts. Ob und in welcher Höhe Krankengeld im Einzelfall besteht, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse klären.
3. Folgefeststellung rechtzeitig organisieren
Damit der Krankengeldanspruch nicht entfällt, sollte die Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt werden. Eine Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der bisherigen vorliegen. Samstage zählen dabei nicht als Werktag.
Prüfen Sie vor der Reise, wann die bisherige Feststellung endet und wie Sie eine notwendige Folgefeststellung rechtzeitig erhalten können. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine Bescheinigung automatisch verlängert wird. Wenn Sie unsicher sind, klären Sie den Ablauf mit der behandelnden Praxis und Ihrer Krankenkasse.
4. Arbeit während der Krankschreibung gesondert betrachten
Eine Reise und eine Arbeitsaufnahme während einer Krankschreibung sind unterschiedliche Fragen. Ob Arbeiten trotz Krankschreibung zulässig ist, hängt ebenfalls vom Einzelfall ab. Stimmen Sie eine geplante Arbeitsaufnahme mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, Ihrem Arbeitgeber und gegebenenfalls Ihrer Krankenkasse ab.
Das sollten Sie beachten
Eine ärztliche Einschätzung, die Mitteilung an den Arbeitgeber und die Zustimmung der Krankenkasse erfüllen unterschiedliche Zwecke. Verwechseln Sie diese Schritte nicht miteinander. Besonders bei einer Auslandsreise mit Krankengeld sollten Sie die vorherige Zustimmung der Krankenkasse klären, bevor Sie abreisen.
Auch die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist unabhängig von der Reiseplanung wichtig. Wenn eine Bescheinigung ausläuft, kann eine verspätete Folgebescheinigung den Krankengeldanspruch gefährden. Klären Sie daher nicht nur, ob die Reise im Einzelfall möglich ist, sondern auch, wie die ärztliche Feststellung während des relevanten Zeitraums sichergestellt wird.
Halten Sie fest, mit wem Sie gesprochen haben und welche Auskunft Sie erhalten haben. Bei abweichenden Einschätzungen oder einer konkreten Streitfrage erhalten Sie keine individuelle Rechtsberatung durch diesen Überblick. Wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder lassen Sie sich rechtlich beraten.
Wann lohnt sich eine Beratung oder ein Vergleich?
Eine Beratung durch Ihre Krankenkasse ist besonders sinnvoll, wenn Krankengeld bereits gezahlt wird, eine Auslandsreise geplant ist oder unklar ist, ob der Anspruch durch die Reise berührt wird. Für die medizinische Einschätzung wenden Sie sich an Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt. Bei Fragen zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit oder zum Arbeitsverhältnis kann auch ein Gespräch mit dem Arbeitgeber helfen.
Ein Vergleich von Krankenkassen beantwortet nicht automatisch, ob eine konkrete Reise während Ihrer Krankschreibung zulässig ist. Diese Frage hängt von Ihrer Situation ab. Wenn es um eine mögliche Leistung oder den Krankengeldanspruch geht, klären Sie die geltenden Bedingungen direkt mit Ihrer Krankenkasse.
Häufige Fragen
Darf ich während einer Krankschreibung verreisen?
Das hängt vom Einzelfall ab. Besprechen Sie die Reise mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt und informieren Sie Ihren Arbeitgeber. Wenn Krankengeld eine Rolle spielt, klären Sie zusätzlich die Auswirkungen mit Ihrer Krankenkasse.
Darf ich mit Krankengeld ins Ausland reisen?
Im Ausland ruht Krankengeld ohne vorherige Zustimmung der Krankenkasse. Fragen Sie Ihre Krankenkasse vor der Reise, welche Zustimmung für Ihren Fall erforderlich ist.
Muss ich meinen Arbeitgeber über die Arbeitsunfähigkeit informieren?
Ja. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsunfähigkeit unverzüglich melden. Die eAU wird elektronisch an die Krankenkasse übermittelt; der Arbeitgeber ruft sie dort ab.
Was muss ich bei einer Folgebescheinigung beachten?
Damit der Krankengeldanspruch nicht entfällt, sollte die Arbeitsunfähigkeit lückenlos festgestellt werden. Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der bisherigen vorliegen; Samstage zählen dabei nicht als Werktag.
Darf ich trotz Krankschreibung arbeiten?
Ob Arbeiten trotz Krankschreibung zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Stimmen Sie eine geplante Arbeitsaufnahme mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt, Ihrem Arbeitgeber und gegebenenfalls Ihrer Krankenkasse ab.
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Quellen
- Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
- Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)
Fachlich geprüft von Ronny Knorr, Versicherungsmakler und ISO-zertifizierter Sachverständiger am 6.10.2026.

