Bundessozialgericht: Krankengeld nach Reha oft deutlich niedriger

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Bundessozialgericht: Krankengeld nach Reha oft deutlich niedriger

Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden, dass das Krankengeld nach einer von der Rentenversicherung finanzierten Reha- oder Eingliederungsmaßnahme deutlich geringer ausfallen kann als üblich. Dies betrifft Personen, die nach Abschluss einer solchen Maßnahme auf Krankengeld angewiesen sind.

Wichtige Erkenntnisse

  • Krankengeld nach einer Reha kann niedriger sein als das übliche Krankengeld.
  • Die Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ist das vorausgehende Einkommen, in diesem Fall das Übergangsgeld.
  • Eine Berechnung nach dem vorherigen Bruttoeinkommen würde zu einem höheren Krankengeld führen, was der Ersatzfunktion widerspricht.

Hintergrund des Urteils

Der Kläger hatte an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilgenommen, die von der Rentenversicherung finanziert wurde. Während dieser Zeit erhielt er Übergangsgeld. Da die Maßnahme vorzeitig abgebrochen wurde, bezog der Kläger anschließend Krankengeld von seiner Krankenkasse.

Die Höhe des Übergangsgeldes richtet sich nach der individuellen Lebenssituation und wird auf Basis des vorherigen Nettoeinkommens berechnet. Das reguläre Krankengeld beträgt üblicherweise 70 Prozent des vorherigen Bruttoeinkommens.

Die Berechnung des Krankengeldes im Streitfall

Im konkreten Fall berechnete die Krankenkasse das Krankengeld jedoch ebenfalls auf Basis des vorherigen Nettoeinkommens, also des zuvor erhaltenen Übergangsgeldes. Der Kläger argumentierte, dass stattdessen das vorherige Bruttoarbeitseinkommen hätte herangezogen werden müssen. Dieses Vorgehen blieb jedoch erfolglos.

Begründung des Bundessozialgerichts

Das BSG betonte, dass das Krankengeld generell an das unmittelbar vorausgehende Einkommen anknüpft. In diesem Fall war dies das Übergangsgeld. Die Richter führten aus, dass eine Berechnung des Krankengeldes auf Basis des vorherigen Bruttoeinkommens zu einem höheren Betrag führen würde als das zuvor erhaltene Übergangsgeld. Dies sei nicht mit der Funktion des Krankengeldes als Ersatzleistung vereinbar, so das Gericht.

Quellen

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