Wer bei der Beantragung einer Berufsunfähigkeitsversicherung Gesundheitsfragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet, riskiert im Leistungsfall leer auszugehen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass Versicherer Verträge wegen arglistiger Täuschung anfechten können, wenn gravierende Vorerkrankungen verschwiegen wurden. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung im Ernstfall nicht zahlt.
Key Takeaways
- Verschwiegene schwere oder chronische Erkrankungen können zur Anfechtung des Versicherungsvertrags führen.
- Auch das Verharmlosen von Vorerkrankungen oder das Angeben älterer, aber nicht aktueller Krankheiten kann als Täuschung gewertet werden.
- Gerichte gehen von Arglist aus, wenn der Versicherungsnehmer weiß oder damit rechnet, dass seine Angaben falsch sind und dies den Versicherer zu einer falschen Entscheidung verleitet.
Der Fall vor Gericht
Ein Bauschlosser und Lagerarbeiter beantragte im Jahr 2001 eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Auf die Frage nach Krankheiten in den letzten zehn Jahren antwortete er mit "Nein". Er gab lediglich eine "Angina" im Januar 2001 und die Einnahme eines Antibiotikums an. Tatsächlich war der Mann in dem fraglichen Zeitraum mehrfach arbeitsunfähig, unter anderem wegen Schulterbeschwerden, Konjunktivitis, Hämorrhoidalthrombosen und Problemen im Analbereich.
Die Versicherung wurde antragsgemäß erteilt. Als der Mann im Jahr 2011 Leistungen wegen Berufsunfähigkeit aufgrund von "Rückenproblemen (Bandscheibe)" beantragte, deckte die Versicherung die verschwiegenen Vorerkrankungen auf. Daraufhin focht der Versicherer den Vertrag wegen arglistiger Täuschung an.
Gerichtliche Entscheidung
Der Kläger argumentierte, er habe sich nicht mehr an die Vorerkrankungen erinnert und sei sich nicht bewusst gewesen, dass diese relevant seien. Das Landgericht wies seine Klage auf Zahlung einer monatlichen Rente ab, da er die Versicherung durch Betrug erlangt habe. Auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht blieb erfolglos. Die Richter stellten fest, dass die Gesundheitsfragen objektiv falsch beantwortet wurden. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Arglistige Täuschung im Versicherungsrecht
Das Gericht erläuterte, dass Arglist nicht nur vorsätzliches Betrügen umfasst, sondern auch bedingten Vorsatz, bei dem der Versicherungsnehmer die falschen Angaben für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Das Verschweigen von Umständen, deren Erheblichkeit für die Versicherung offensichtlich ist, wie schwere oder chronische Krankheiten, rechtfertigt grundsätzlich die Annahme einer Täuschung. Auch das Verharmlosen von Beschwerden oder das Angeben älterer, aber nicht aktueller Krankheiten kann auf Arglist hindeuten. Im vorliegenden Fall wurde die Anfechtung des Versicherungsvertrags als wirksam angesehen, weshalb der Kläger keine Leistungen beanspruchen kann.

