Tausende Kleinanleger verloren durch die Insolvenz des Zahlungsabwicklers Wirecard einen Großteil ihres investierten Vermögens. Viele versuchen nun, ihr Geld auf dem Klageweg zurückzuholen. Eine Rechtsschutzversicherung lehnte die Deckungszusage für die Klage eines Anlegers ab, doch Gerichte entschieden nun zugunsten des Klägers.
Key Takeaways
- Eine Rechtsschutzversicherung muss die Kosten für die Klage eines geschädigten Wirecard-Anlegers übernehmen.
- Das Oberlandesgericht Karlsruhe urteilte, dass die Erfolgsaussichten der Klage gegen EY und ehemalige Wirecard-Manager vertretbar sind.
- Auch die Tatsache, dass ein Angeklagter untergetaucht ist, steht der Deckungspflicht der Versicherung nicht entgegen.
Der Fall Wirecard und die Klage eines Anlegers
Nach der Insolvenz des Dax-notierten Unternehmens Wirecard im Jahr 2020 verloren zahlreiche Kleinanleger erhebliche Summen. Viele dieser Geschädigten versuchen seither, Schadensersatz von der deutschen Finanzaufsicht BaFin, den Wirtschaftsprüfern von EY oder den ehemaligen Managern des Unternehmens zu erhalten. Klagen gegen die BaFin wurden zuletzt abgewiesen.
Ein betroffener Anleger, der im Mai 2020 Wirecard-Aktien erworben hatte, stellte im Juli desselben Jahres einen Antrag auf Deckungszusage bei seiner Rechtsschutzversicherung. Er wollte gegen die ehemaligen Wirecard-Vorstände Markus Braun und Jan Marsalek sowie gegen die Wirtschaftsprüfer von EY klagen. Die Versicherung verweigerte die Deckung mit der Begründung, die Klage habe keine Erfolgsaussichten und sei mutwillig, da das Vermögen der Angeklagten nicht ausreichen würde, um die Ansprüche aller Anleger zu befriedigen.
Gerichtsentscheidung zugunsten des Anlegers
Der Anleger zog gegen die Ablehnung der Deckungszusage vor Gericht und gewann. Sowohl das Landgericht Mannheim als auch das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden, dass die Rechtsschutzversicherung zur Leistung verpflichtet ist. Das OLG Karlsruhe stellte klar, dass Versicherer keine überzogenen Anforderungen an die Erfolgsaussichten einer Klage stellen dürfen. Eine Klage gilt als aussichtsreich, wenn der vertretene Rechtsstandpunkt vertretbar erscheint und die Möglichkeit einer Beweisführung besteht.
Das OLG hielt die Einschätzung des Klägers für vertretbar, dass EY nach § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) haften könnte. EY wird vorgeworfen, bei Treuhandkonten für Drittpartner-Geschäfte keine Originalbelege angefordert zu haben, auf denen angeblich 1,9 Milliarden Euro liegen sollten, die sich später als nicht existent herausstellten.
Auch bei den Klagen gegen die ehemaligen Vorstände Braun und Marsalek sah das OLG hinreichende Erfolgsaussichten, insbesondere im Hinblick auf eine mögliche Haftung nach § 826 BGB durch bewusst unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen, die eine positive Anlagestimmung erzeugten.
Untergetauchter Marsalek kein Hindernis
Die Tatsache, dass Jan Marsalek untergetaucht ist und sein Aufenthaltsort unklar ist, stellt laut Gericht kein Hindernis für die Klage dar. Dieses Problem könne durch eine öffentliche Zustellung der Klage nach § 185 Zivilprozessordnung gelöst werden. Ebenso teilten die Richter nicht die Ansicht des Versicherers, dass die Klage mutwillig sei. Die Versicherung habe nicht ausreichend belegt, dass das Vermögen der Beschuldigten nicht ausreicht, um die Ansprüche zu befriedigen, zumal zum Zeitpunkt der Deckungsklage unklar war, über welche Vermögenswerte Braun und Marsalek tatsächlich verfügten.
Das OLG Karlsruhe ließ keine Revision zu, womit die Rechtsschutzversicherung zur Deckungszusage für die Klage des geschädigten Wirecard-Anlegers verpflichtet ist.

