Halloween steht vor der Tür und mit ihm die traditionellen Streiche. Doch was passiert, wenn harmlose Neckereien in Sachbeschädigung oder gar Körperverletzung ausarten? Die Frage nach der Haftung und der Rolle der Versicherung ist dabei zentral, besonders wenn Kinder involviert sind. Experten klären auf, welche Streiche noch als Spaß durchgehen und wann es teuer werden kann.
Was ist erlaubt und was verboten?
Grundsätzlich gilt: Harmlose Streiche, die weder Menschen noch Dinge zu Schaden kommen lassen, sind in der Regel unproblematisch. Zahnpasta auf der Türklinke mag ärgerlich sein, lässt sich aber meist schnell entfernen. Sobald jedoch Schäden entstehen – sei es durch das Bewerfen von Häusern mit Eiern, das Zerkratzen von Autolacken oder das Verkleben von Türschlössern – kann dies zivil- oder sogar strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
- Sachbeschädigung: Das mutwillige Beschädigen von Eigentum anderer ist strafbar.
- Körperverletzung/Nötigung: Streiche, die zu Verletzungen führen oder jemanden bedrängen, sind keine Kavaliersdelikte.
- Vorsatz vs. Fahrlässigkeit: Vorsätzlich verursachte Schäden werden von der privaten Haftpflichtversicherung in der Regel nicht übernommen.
Wer haftet im Schadensfall?
Bei Schäden, die durch Kinder verursacht werden, haften in erster Linie die Eltern. Dies kann entweder auf eine Verletzung der Aufsichtspflicht zurückzuführen sein oder darauf, dass das Kind als nicht deliktsfähig eingestuft wird. Kinder unter sieben Jahren gelten in Deutschland als deliktsunfähig, das heißt, sie haften grundsätzlich nicht selbst für Schäden. Dennoch können die Eltern zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Wann zahlt die Versicherung?
Die private Haftpflichtversicherung greift in der Regel nur bei versehentlich verursachten Schäden. Mutwillig herbeigeführte Zerstörungen sind ausgeschlossen. Wenn der Verursacher eines Schadens ermittelt werden kann, sollte dessen private Haftpflichtversicherung einspringen. Ist dies nicht möglich, können Geschädigte unter Umständen auf eigene Versicherungen zurückgreifen:
- Wohngebäudeversicherung: Kann bei beschmierten Hauswänden oder verklebten Türschlössern greifen, sofern Vandalismus mitversichert ist.
- Vollkaskoversicherung: Deckt Vandalismusschäden am Auto ab; eine Teilkasko reicht hierfür nicht aus.
Wenn der Verursacher nicht ermittelbar ist oder keine Versicherung hat, kann unter Umständen die eigene Haftpflichtversicherung des Geschädigten einspringen, sofern der Vertrag eine „Forderungsausfalldeckung“ beinhaltet.
Tipps für ein sicheres Halloween
Experten raten Eltern, im Vorfeld mit ihren Kindern über die Grenzen von Streichen zu sprechen und aufzuklären, was noch Spaß ist und was Schäden anrichtet. Eine gute private Haftpflichtversicherung, die auch deliktsunfähige Kinder einschließt, kann Familien vor unerwarteten Kosten schützen. Bei Unfällen oder fahrlässig entstandenen Schäden können Versicherungen im Ernstfall helfen, die finanziellen Folgen abzumildern.
Quellen
- Schwerte: Versicherung und Polizei zu Halloween-Scherzen, Ruhr Nachrichten.
- Halloween 2025: Was ist verboten? Was zahlt die Versicherung?, RP Online.
- LVM Versicherung: Haftpflicht an Halloween, Saarbrücker Zeitung.
- Halloween-Streiche: Wer zahlt im Schadensfall?, Verbraucherzentrale.de.
- Haftpflichtfälle zu Halloween: Streiche, die eine Versicherung nicht abdeckt, Presseportal.


 
					 
					 
					 
					 
					 
					 
					