Kaffee-Sturz im Büro: Gerichtsurteil erklärt Ausrutschen zur versicherten Tätigkeit

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Ausrutschen auf verschüttetem Kaffee im Büro.
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Kaffee-Sturz im Büro: Gerichtsurteil erklärt Ausrutschen zur versicherten Tätigkeit

Ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) hat entschieden, dass ein Sturz beim Kaffeetrinken im Büro unter bestimmten Umständen als Arbeitsunfall anerkannt werden kann. Dies bedeutet, dass die gesetzliche Unfallversicherung in solchen Fällen greifen muss. Die Entscheidung wirft ein neues Licht auf die Absicherung von Tätigkeiten, die bisher als rein privat galten.

Wichtige Erkenntnisse

  • Der Gang zur Kaffeemaschine ist nicht grundsätzlich als Arbeitsunfall versichert.
  • Eine Ausnahme besteht, wenn der Unfall auf eine "besondere betriebliche Gefahr" zurückzuführen ist.
  • Auch wenn Kaffee als Genussmittel gilt, kann sein Konsum unter Umständen betrieblichen Zwecken dienen.

Der Fall vor Gericht

Der Fall betraf eine Verwaltungsangestellte eines hessischen Finanzamts, die im Februar 2021 im Sozialraum ausrutschte und sich einen Lendenwirbel brach. Der Grund für den Sturz war ein frisch gewischter, nasser Boden. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Gang zur Kaffeeküche als "eigenwirtschaftliche Verrichtung" eingestuft wurde.

Wann Kaffeeholen zum Arbeitsunfall wird

Das Bundessozialgericht entschied zugunsten der Klägerin. Zwar gilt der Konsum von Genussmitteln wie Kaffee grundsätzlich als privat. Jedoch hob das Gericht hervor, dass der Unfall auf eine "besondere betriebliche Gefahr" zurückzuführen war – in diesem Fall der rutschige, frisch gewischte Boden im Sozialraum. Da der Arbeitgeber den Kaffeeautomaten im Sozialraum platziert hatte, der auch dem Austausch der Mitarbeiter diente, wurde dieser Bereich der Risikosphäre des Betriebs zugerechnet. Dies schloss die Reinigung und die damit verbundenen Gefahren mit ein.

Kaffee als betriebliche Notwendigkeit

Das Gericht betonte, dass in Ausnahmefällen auch der Kaffeekonsum selbst als betriebsbezogen gelten kann. Dies ist dann der Fall, wenn der Kaffee dringend benötigt wird, um die Arbeitskonzentration aufrechtzuerhalten. Im konkreten Fall wurde dies jedoch nicht als Hauptgrund für die Anerkennung des Unfalls angeführt, da die Frau den Kaffee praktisch täglich zur gleichen Zeit holte und dies eher als Gewohnheit denn als dringende Notwendigkeit eingestuft wurde. Dennoch führte die besondere betriebliche Gefahr zur Anerkennung als Arbeitsunfall.

Abgrenzung zu anderen Fällen

Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen dem Gang zur Kantine, wo der Versicherungsschutz oft an der Tür endet, und dem Sozialraum. Bei letzterem kann der Schutz weiter reichen, insbesondere wenn der Arbeitgeber diesen Bereich für die Versorgung und den Austausch der Mitarbeiter zur Verfügung stellt. Ein weiteres Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts bestätigte, dass Kaffeeholen bei Betriebsbesprechungen, zur Förderung der Wachsamkeit und der kollegialen Gemeinschaft, ebenfalls als betriebsbezogene Tätigkeit gelten kann.

Wichtige Erkenntnisse

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