Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wichtige Klarstellung bezüglich des Anspruchs auf Krankentagegeld während der Freistellungsphase der Altersteilzeit getroffen. Diese Entscheidung bringt Rechtssicherheit für Arbeitnehmer, die sich in dieser besonderen Phase ihres Arbeitslebens befinden und unerwartet erkranken.
Wichtige Erkenntnisse
- Der Anspruch auf Krankentagegeld bleibt auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit bestehen.
- Versicherer können geleistetes Krankentagegeld nicht nachträglich zurückfordern, wenn der Versicherte in der Freistellungsphase erkrankt.
- Ein bestehendes Arbeitsverhältnis und die Lohnsteuerpflicht sind auch in der Freistellungsphase gegeben.
- Die Krankentagegeldversicherung ist als Summenversicherung ausgestaltet und deckt den "abstrakten Bedarf" bei Arbeitsunfähigkeit ab, nicht nur den konkreten Verdienstausfall.
Klärung durch den Bundesgerichtshof
Lange Zeit gab es unterschiedliche Auffassungen und Gerichtsentscheidungen bezüglich des Krankentagegeldanspruchs während der sogenannten Passivphase der Altersteilzeit. In dieser Phase arbeitet der Arbeitnehmer nicht mehr, erhält aber weiterhin sein Gehalt. Erkrankt er in dieser Zeit, stellt sich die Frage, ob die Krankentagegeldversicherung leisten muss, da kein direkter Verdienstausfall entsteht.
Der BGH hat nun entschieden, dass die Versicherungsfähigkeit nicht entfällt, nur weil der Arbeitnehmer in der Freistellungsphase nicht mehr aktiv arbeitet. Entscheidend ist, dass das Arbeitsverhältnis weiterhin besteht und der Arbeitnehmer potenziell wieder ins Erwerbsleben eintreten könnte. Die Versicherungsschutzbedingungen, die oft auf Verdienstausfall abzielen, werden durch die Natur der Krankentagegeldversicherung als Summenversicherung relativiert. Diese leistet eine pauschale Entschädigung im Falle der Arbeitsunfähigkeit, unabhängig vom tatsächlichen Verdienstausfall.
Der Fall vor Gericht
In einem konkreten Fall hatte ein Versicherer versucht, bereits gezahltes Krankentagegeld in Höhe von über 21.000 Euro von einem Versicherungsnehmer zurückzufordern. Der Grund: Der Versicherungsnehmer befand sich in der Freistellungsphase seiner Altersteilzeit und war während dieser Zeit arbeitsunfähig erkrankt. Der Versicherer argumentierte, dass die "Versicherungsfähigkeit" entfallen sei, da kein Verdienstausfall mehr vorlag. Der BGH wies diese Forderung jedoch zurück und bestätigte, dass das Arbeitsverhältnis und die damit verbundene Versicherungsfähigkeit auch in der Freistellungsphase fortbestehen.
Handlungsbedarf für Versicherer
Mit dieser Entscheidung des BGH sind Versicherer gefordert, ihre Vertragsbedingungen zu überprüfen. Um zukünftig Zahlungen in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zu vermeiden, müssten klare Ausschlussklauseln in die Verträge aufgenommen werden. Bei bereits bestehenden Verträgen ist eine solche Änderung jedoch in der Regel nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers möglich.
Quellen
- Krankentagegeld auch in der Altersteilzeit-Freistellungsphase | Recht, Haufe – News & Fachwissen.
- Altersteilzeit: Krankentagegeld in der, AssCompact.
- Krankentagegeld für freigestellte Beschäftigte in Altersteilzeit, Gegen Hartz IV.

