Private Krankenversicherung bei Kindesunterhalt: Was zählt bei der Berechnung?

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Private Krankenversicherung bei Kindesunterhalt: Was zählt bei der Berechnung?

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main beleuchtet die Frage, wie Kosten für eine private Krankenversicherung bei der Berechnung von Kindesunterhalt zu berücksichtigen sind. Die Entscheidung stellt klar, dass die Fortführung einer bestehenden privaten Krankenversicherung für Kinder auch nach einer Scheidung angemessen sein kann, selbst wenn eine kostenfreie gesetzliche Familienversicherung möglich wäre.

Angemessenheit der privaten Krankenversicherung

Das Frankfurter Oberlandesgericht (Az.: 3 UF 279/11) entschied, dass Kinder auch nach der Scheidung ihrer Eltern privat krankenversichert bleiben können, wenn dies als angemessen erachtet wird. In dem verhandelten Fall verlangte der Vater, dass die Kinder in die gesetzliche Familienversicherung der Mutter überführt werden, um seine Unterhaltszahlungen durch Einsparung der eigenen privaten Versicherungsbeiträge zu reduzieren. Die Richter gaben der Kindesmutter jedoch Recht. Sie argumentierten, dass eine Rückstufung zu den potenziell reduzierten Leistungen der gesetzlichen Versicherung unangebracht sei, insbesondere da die Kinder seit ihrer Geburt privat versichert waren und der Vater selbst weiterhin privat versichert ist.

Gesetzliche Regelungen und Ausnahmen

Grundsätzlich hat ein barunterhaltspflichtiger Elternteil das Recht zu verlangen, dass das erwerbstätige Elternteil die gemeinsamen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen (§ 10 SGB-V) in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Dies gilt auch nach einer Scheidung, selbst wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet. Dennoch kann in Einzelfällen die Fortführung der privaten Versicherung als angemessen angesehen werden.

Berücksichtigung bei der Unterhaltsberechnung

Eine Ausnahme bildet die Möglichkeit einer privaten Zusatzversicherung, die ergänzend zur gesetzlichen Familienversicherung abgeschlossen wird, solange der Versicherungsschutz für die Kinder gleichwertig ist. Wichtig für Unterhaltspflichtige ist, dass die Kosten für die private Krankenversicherung (oder eine solche Zusatzversicherung) bei der Berechnung des Elementarunterhalts, also der allgemeinen Lebensführungskosten, vom eigenen Einkommen abgezogen werden können. Dies kann zu einer Reduzierung der zu zahlenden Unterhaltsleistungen führen.

Quellen

Autor & Experte

Ronny Knorr
Zertifizierter Sachverständiger

Experte für Kranken- & Berufsunfähigkeitsversicherungen

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