§ 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 60 BGB – Zurückweisung der Anmeldung

Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.

Stand: 27.01.2026

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