Wer zur Herausgabe von Früchten verpflichtet ist, kann Ersatz der auf die Gewinnung der Früchte verwendeten Kosten insoweit verlangen, als sie einer ordnungsmäßigen Wirtschaft entsprechen und den Wert der Früchte nicht übersteigen.
§ 102 BGB – Ersatz der Gewinnungskosten
Bürgerliches Gesetzbuch
§ 102 BGB – Ersatz der Gewinnungskosten
Stand: 27.01.2026
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